Allgemeine Geschäftsbedingungen

Balduin Beck erstellt digitale Brand-Performance-Konzepte sowie digitale Produkte. Diese Leistungen beinhalten Services wie Recherche & Analyse, Strategie und Konzeption, Design, Entwicklung, Conversion-Optimierung sowie Performance Vermarktung für seine Vertragspartner. Das Vertragsverhältnis zwischen Balduin Beck und dem Vertragspartner („Besteller“) bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung sowie den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung.


1. Erstellung des vertragsgegenständlichen Werks

1.1 Der Besteller beauftragt Balduin Beck mit der Herstellung des vertragsgegenständlichen Werks. Balduin Beck nimmt den Auftrag an. Inhalt und Umfang des Werks bestimmen sich allein nach der von Balduin Beck an den Besteller gesandten Auftragsbestätigung. Sämtliche mit Anwendung, Nutzung oder Vermarktung des Werks verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken trägt der Besteller.
1.2 Balduin Beck ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen, bleibt jedoch in jedem Fall alleiniger Ansprechpartner des Bestellers und ist gegenüber diesem verantwortlich.
1.3 Der Besteller stellt Balduin Beck alle zur Erstellung des Werkes notwendigen Daten, Informationen, Vorlagen und Unterlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung. Der Besteller sichert Balduin Beck zu, zur Übergabe und Nutzung der Daten, Vorlagen und Unterlagen und der jeweiligen Rechte hieran berechtigt zu sein.
1.4 Der Besteller ist berechtigt, einmalig Änderungen, Überarbeitungen und Korrekturen („Korrekturschleifen“) am Entwurf zu verlangen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung berechnet wird. Entsprechende Wünsche hat der Besteller genau zu bezeichnen und an Balduin Beck zu übermitteln. Die Parteien können im Angebot weitere vergütungsfreie Korrekturschleifen vereinbaren.
1.5 Verlangt der Besteller über Ziff. 1.4 hinausgehende Korrekturschleifen, ist Balduin Beck hierfür nach Ziff. 3.2 zusätzlich zu vergüten. Balduin Beck wird den Besteller entsprechend vorab informieren.

2. Einräumung von Nutzungsrechten
2.1 Balduin Beck überträgt dem Besteller die Rechte am vertragsgegenständlichen Werk in dem Umfang, in welchem dies zur eigenen Nutzung des Werks entsprechend des Vertragszwecks erforderlich ist. Das Recht zur Bearbeitung des Werks überträgt Balduin Beck dem Besteller insoweit, als dies zur Anpassung des Formats oder aus technischen Gründen notwendig ist.
2.2 Die Rechteübertragung nach Ziff. 2.1 ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der Vergütung gem. Ziff. 3.1.
2.3 Balduin Beck behält sich das Recht vor, das vertragsgegenständliche Werk oder Abbildungen hiervon zu Referenz- und Promotionzwecken in allen Bereichen seines Öffentlichkeitsauftritts (Website, Print, etc.) zu nutzen.

3. Vergütung
3.1 Der Besteller hat für die Herstellung des Werks die in der Zusammenfassung enthaltene und mit der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung zu entrichten.
3.2 Balduin Beck kann für weitere Entwürfe, Änderungen, Korrekturschleifen etc. (Ziff. 1.5) jeweils eine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufzuwendenden Arbeitszeit und der jeweils geleisteten Disziplin. Für die aufgewandte Arbeitszeit wird Balduin Beck dem Besteller Rechnung legen.
3.3 Der Besteller ist zur Anzahlung in Höhe von 50% der Vergütung verpflichtet. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages fällig. Die restliche Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Werks fällig. Die Parteien können eine von dieser Regelung abweichende Zahlungsweise vereinbaren. Diese ist in den Bestimmungen geregelt.
3.4 Bei umfangreichen Aufträgen behält sich Balduin Beck vor, Abschlagszahlungen für die Fertigstellung von Teilen des insgesamt herzustellenden Werks zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Abnahme des entsprechenden Teils des Werks fällig.

4. Leistungszeit
4.1 Balduin Beck ist zur Aufnahme der Arbeiten zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Werks erst verpflichtet, sobald er die vom Besteller zu leistende Anzahlung (Ziff. 3.3) erhalten hat, es sei denn es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
4.2 Balduin Beck übersendet die endgültige Version des Werks zur Abnahme spätestens zum Ablauf des in der Projektplanung vereinbarten Bearbeitungszeitraums an den Besteller. Bei Verzögerungen, welche Balduin Beck nicht zu vertreten hat, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
4.3 Ist Balduin Beck zur Herstellung des Werks oder zur Vornahme von Korrekturschleifen auf die Mitwirkung des Bestellers angewiesen, insbesondere auf die Lieferung von Material oder nach Ziff. 1.3 zur Verfügung zu stellenden Daten, Informationen, Vorlagen und Unterlagen, ist Balduin Beck zur Herstellung des Werks erst nach Vornahme der jeweiligen Mitwirkungshandlung verpflichtet. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich entsprechend.
4.4 Wird während der Herstellung die Mitwirkung des Bestellers notwendig, ist Balduin Beck berechtigt, die Herstellung um die Dauer des Zuwartens auf die ordnungsgemäße Vornahme der Mitwirkungshandlung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zu verlängern.
4.5 Im Übrigen ist Balduin Beck in der Einteilung und Gestaltung der Leistungszeit frei. Die Fälligkeit der gesamten Vergütung gem. Ziff. 3.3 nach Abnahme des Werkes ist unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit.

5. Geheimhaltung
Balduin Beck wird alle zu ihm Kenntnis gelangenden Informationen über das Geschäft und den Betrieb des Bestellers streng vertraulich behandeln und diese ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung nutzen. Dies gilt nicht für allgemeine, aus öffentlichen Quellen stammende Informationen, bei gesetzlicher oder hoheitlicher Verpflichtung zur Offenlegung, gegenüber zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter Personen oder insoweit der Besteller der Weitergabe der Informationen zugestimmt hat.

6. Haftung
6.1 Balduin Beck haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden von Balduin Beck beruhen. Bei leicht fahrlässig verursachter Verletzung der Hauptpflichten des Vertrags (Ziff. 1.1) haftet Balduin Beck der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Schäden ist die Haftung von Balduin Beck auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6.2 Verletzungen seitens gesetzlicher Vertreter von Balduin Beck oder solcher Personen, deren sich Balduin Beck zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag bedient, stehen Verletzungen seitens Balduin Beck gleich. Im Übrigen ist die Haftung von Balduin Beck für Rechtsverletzungen Dritter ausgeschlossen; dies gilt insbesondere dann, wenn solche Rechtsverletzungen den von Balduin Beck verwendeten Materialien (Bilder, Inhalte, etc.) zugrunde liegen.
6.3 Balduin Beck haftet nicht für Schäden, die auf eine mangelhafte Qualität des vom Besteller gelieferten Materials zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn die vom Besteller gelieferten Materialien nicht unter Verstoß gegen geltendes Recht verwendet werden können.
6.4 Die Haftung von Balduin Beck ist ausgeschlossen für solche zur Herstellung des Werks verwendeten Materialien
wie Bilder, Texte, etc., die lediglich als Platzhalter oder zu Illustrationszwecken dienen, nicht aber von Balduin Beck selbst erstellt worden sind. Der Besteller ist selbst verantwortlich und verpflichtet, entsprechende Rechte an diesen Materialen einzuholen, wenn er diese nutzen möchte.

7. Kündigung
7.1 Beide Parteien haben das Recht, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. In der vereinbarten Vertragslaufzeit ist die Kündigung aufgrund der hohen Vorarbeit durch Strategiekonzeption und -umsetzung seitens des Bestellers ausgeschlossen.
7.2 Bei einer Laufzeit des Vertrages von 6 Monaten ist bei einer Kündigung innerhalb der Monate vier und fünf eine Zahlung von zusätzlich zwanzig Prozent rückwirkend auf die gesamte Laufzeit zu leisten.
7.3 Bei einer Laufzeit des Vertrages von 12 Monaten ist bei einer Kündigung innerhalb der Monate 4 bis einschließlich 11 die monatliche Vergütung wie bei einer vereinbarten Laufzeit von 6 Monaten, rückwirkend auf die gesamte Laufzeit und ggf. zukünftig, zu leisten.
7.4 Der Vertrag verlängert sich nach dem vereinbarten Leistungszeitraum um jeweils vier Wochen. Dieser kann anschließend mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
7.5 Sollte der Besteller die Zahlung für die Einrichtungsgebühr (Ziff. 3.3) oder für Mehraufwand (Ziff. 3.5) nicht rechtzeitig leisten oder die in Ziff. 4.3 bzw. 4.4 bezeichneten Mitwirkungshandlungen nicht vornehmen und die Unternehmerin den Vertrag aus diesen Gründen kündigen, so ist seitens der Unternehmerin eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit, insbesondere auch innerhalb der ersten drei Monate, möglich.
7.6 Das Recht jeder Partei, bei Verletzung des Vertrages durch die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten und Rückerstattung der bisher erbrachten Leistungsteile zu verlangen, bleibt von den Ziff. 7.1 bis 7.4 unberührt.
7.7 Kündigung und Rücktritt bedürfen der Schriftform.

8. Reisekosten
Reisekosten, die aufgrund von Tätigkeiten für den Besteller entstehen, werden nach Beleg abgerechnet.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Mülheim an der Ruhr.
9.2 Im Zweifel gehen die Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in der Auftragsbestätigung festgelegt sind, diesen AGB vor.


© Balduin Beck, August 2020

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